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Fortbildungsverpflichtung für Ergotherapeuten nach § 125 SGB V:
Ab dem 01.01.2007 gilt Fortbildungspflicht nach §125 SGB V für Heilmittelerbringer. Praxisinhaber und fachliche Leitung müssen in einem Betrachtungszeitraum von 4 Jahren 60 Fortbildungspunkte nachweisen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01.01.2007. Anerkannt werden abgeschlossene Fortbildungen wie Seminare und Kurse, welche ergotherapiespezifische Inhalte aufweisen und auf die aktuelle wissenschaftliche Entwicklung ausgerichtet sind.
Weiter muss erfüllt sein:
- Der Dozent braucht eine abgeschlossene Ausbildung und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung.
- Aus der Teilnahmebescheinigung müssen neben den üblichen Angaben zwingend die Anzahl der Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Fortbildungspunkte hervorgehen.
- Die Fortbildung muss vom Veranstalter anonymisiert evaluiert werden.
- In der Rahmenempfehlung nach § 125 SGB V ist schon seit jeher verankert, dass sich Mitarbeiter alle 2 Jahre extern fortbilden müssen.
Unsere Seminare erfüllen die derzeit geltenden Anforderungen zur Anrechnung auf die Fortbildungsverpflichtung und werden in Kooperation mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten durchgeführt.
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